Australia Group Secretariat
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Australia

Leitlinien für die Weitergabe sensitiver chemischer oder biologischer Güter

Juni 2015

Die Regierung von xxx hat nach sorgfältiger Überlegung im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem BWÜ und dem CWÜ beschlossen, dass sie bei der Erwägung einer Weitergabe von Geräten, Materialien, Technologie und Software die zu Aktivitäten im Zusammenhang mit chemischen und biologischen Waffen beitragen könnten, im Einklang mit den folgenden Leitlinien handeln wird.

  1. Ziel dieser Leitlinien ist, die Gefahren der Verbreitung chemischer und biologischer Waffen (CBW) und des diesbezüglichen Terrorismus im Einklang mit Artikel III des B-Waffen-Übereinkommens, Artikel I des Chemiewaffenübereinkommens und allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu begrenzen, indem materielle und immaterielle Weitergaben kontrolliert werden, die zu CBW-relevanten Aktivitäten von Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren beitragen könnten. Im Einklang mit Artikel X des B-Waffen-Übereinkommens und Artikel XI des Chemiewaffenübereinkommens zielen diese Leitlinien nicht darauf ab, den Handel mit chemischen oder biologischen Materialien oder die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit zu behindern, die nicht zu Aktivitäten oder Terrorismus im Zusammenhang mit CBW beitragen könnten. Diese Leitlinien, einschließlich der beigefügten Kontrolllisten der Australischen Gruppe (AG) und ihrer späteren Änderungen, bilden die Grundlage für die Erfassung jeder Weitergabe an einen Bestimmungsort außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt der Regierung beziehungsweise für die Erfassung von Materialien, Geräten, Technologie und Software, die zu CBW-relevanten Aktivitäten beitragen könnten. Die Regierung wird diese Leitlinien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchführen.
  2. Diese Leitlinien finden Anwendung auf die Weitergabe aller in den Kontrolllisten der AG aufgeführten Güter. Es obliegt jedoch der jeweiligen Regierung zu entscheiden, ob und inwieweit sie im Fall einer Weitergabe an einen Bestimmungsort, der nach ihrer Auffassung durchgehend über einen ausgezeichneten Nichtverbreitungsleumund verfügt, beschleunigte Genehmigungsverfahren anwendet. Besondere Wachsamkeit gilt der Erwägung der Weitergabe aller in den Kontrolllisten der AG aufgeführten Güter. Eine Weitergabe wird verweigert, wenn die Regierung auf der Grundlage aller verfügbaren schlüssigen Informationen, bewertet anhand von Faktoren einschließlich der in Absatz 4 genannten, der Auffassung ist, dass die erfassten Güter in einem Chemie- oder Biowaffenprogramm oder für CBW-Terrorismus verwendet werden sollen, oder dass eine beträchtliche Gefahr der Abzweigung besteht. Die Entscheidung über die Weitergabe unterliegt selbstverständlich weiterhin ausschließlich der souveränen Beurteilung durch die Regierung.
  3. Bei der Erfüllung des Zweckes dieser Leitlinien spielen einzelstaatliche Ausfuhrkontrollgesetze einschließlich Rechtsdurchsetzung und Sanktionen im Fall von Verstößen eine wichtige Rolle.
  4. Zur Erfüllung des Zweckes dieser Leitlinien wird bei der Bewertung von Ausfuhranträgen die folgende, nicht erschöpfende Faktorenliste berücksichtigt:
    1. Informationen über die Verbreitung und den Terrorismus im Zusammenhang mit CBW, darunter alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Verbreitung oder Terrorismus beziehungsweise Beteiligung an verdeckten oder widerrechtlichen Beschaffungsaktivitäten der an der Transaktion beteiligten Parteien;
    2. das Potenzial und die Ziele der chemischen und biologischen Aktivitäten des empfangenden Staates;
    3. die Bedeutung der Weitergabe hinsichtlich (1) der Angemessenheit der angegebenen Endverwendung einschließlich einschlägiger vom empfangenden Staat oder Endverwender vorgelegter Versicherungen, und (2) der potenziellen Entwicklung von CBW;
    4. die Rolle von Lieferanten, Zwischenhändlern und anderen Vermittlern bei der Weitergabe, gegebenenfalls auch ihre Fähigkeit zur Bereitstellung einer beglaubigten Endverwenderbescheinigung, aus der sowohl Importeur als auch Endverwender des weiterzugebenden Gutes hervorgehen, sowie die Glaubwürdigkeit von Zusicherungen, dass das Gut den angegebenen Endverwender auch erreichen wird;
    5. die Bewertung der Endverwendung der Weitergabe unter Berücksichtigung einer dem Endverwender möglicherweise früher verwehrten Weitergabe, einer etwaigen Abzweigung einer früheren genehmigten Weitergabe durch den Endverwender für nicht genehmigte Zwecke, und, soweit möglich, der Fähigkeit des Endverwenders zum sicheren Umgang mit dem weitergegebenen Gut und zu dessen sicherer Lagerung;
    6. Ausmaß und Wirksamkeit der Exportkontrollsysteme im empfangenden Staat sowie in allen Durchgangsstaaten;
    7. die Anwendbarkeit der einschlägigen mehrseitigen Übereinkünfte einschließlich des BWÜ und des CWÜ;
    8. das Risiko, dass erfasste Güter in die Hände terroristischer Gruppen oder Einzelpersonen fallen.
  5. Eine Regierung sollte im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vor Genehmigung einer Weitergabe eines von der AG erfassten Gutes entweder a) sich vergewissern, dass die Güter nicht für eine Wiederausfuhr bestimmt sind, b) sich vergewissern, dass bei einer etwaigen Wiederausfuhr die Güter von der empfangenden Regierung im Einklang mit diesen Leitlinien erfasst werden, oder c) zufriedenstellende Versicherungen einholen, dass vor einer erneuten Weitergabe an einen Drittstaat ihre Zustimmung eingeholt wird.
  6. Der Zweck dieser Leitlinien sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen weitergegeben werden, bei denen der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). (Bei der Beurteilung, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), berücksichtigt die Regierung Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen, mittels deren festgestellt werden könnte, dass der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des zu beschaffenden Gutes ist (sind). Der Zweck dieser Leitlinien sollte ferner nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine ganze Anlage, gleich welchen Ausmaßes, weitergegeben wird, die dazu bestimmt ist, CBW-Kampfstoffe oder von der Australischen Gruppe erfasste chemische Vorläuferstoffe herzustellen.
  7. Die Regierung stellt sicher, dass ihre Rechtsvorschriften folgende Erfordernisse enthalten:
    1. eine Genehmigungspflicht für die Weitergabe nicht erfasster Güter, sofern der Ausführende von den zuständigen Behörden der Regierung des Staates, in dem er seinen Sitz hat, darüber informiert wird, dass die fraglichen Güter in ihrer Gesamtheit oder in Teilen für eine Verwendung im Rahmen von Aktivitäten im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen bestimmt sein können;
    2. ist dem Ausführenden bewusst, dass nicht erfasste Güter dafür bestimmt sind, zu solchen Aktivitäten beizutragen, so muss er die genannten Behörden benachrichtigen, die darüber entscheiden, ob die betreffende Ausfuhr einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen ist.
  8. Die Regierung behält sich vor, a) eine Weitergabe zusätzlichen Bedingungen zu unterwerfen, die sie für erforderlich hält, b) diese Leitlinien auf Güter anzuwenden, die nicht auf den Kontrolllisten der AG erfasst sind, und c) Maßnahmen zur Beschränkung von Ausfuhren aus anderweitigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Einklang mit ihren vertraglichen Verpflichtungen anzuwenden.
  9. Zur Förderung einer wirksamen Anwendung der Leitlinien wird die Regierung, soweit erforderlich und angemessen, einschlägige Informationen mit anderen Regierungen, die diese Leitlinien anwenden, austauschen.
  10. Die Regierung regt an, dass alle Staaten im Interesse des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit diese Leitlinien anwenden.

(Neuste Versionen der Kontrolllisten beifügen)

Weitere Bestimmungen, die für die Teilnehmer der Australischen Gruppe gelten

Darüber hinaus haben die Teilnehmer der Australischen Gruppe im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem BWÜ und dem CWÜ und mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach gründlicher Überlegung beschlossen, auch die folgenden Bestimmungen einzuhalten.

Vermeidung von Schlupflöchern ('Catch-All')

Die Teilnehmerländer werden ermutigt, regelmäßig Informationen über diese Maßnahmen sowie Informationen über im Rahmen des 'catch-all' verwehrte Ausfuhren auszutauschen, die für die Ziele der Australischen Gruppe von Bedeutung sind.

Gegenseitige Achtung verwehrter Ausfuhren ('No Undercut')

Im Einklang mit den von der Gruppe vereinbarten Verfahren wird eine Genehmigung für eine Ausfuhr, die mit einer von einem anderen Teilnehmer der AG verwehrten Ausfuhr im Wesentlichen identisch ist, nur nach Beratung mit diesem Teilnehmer erteilt, sofern sie nicht abgelaufen ist oder für ungültig erklärt wurde. Im Wesentlichen identisch bedeutet, dass dasselbe biologische Agens oder dieselbe Chemikalie oder, im Fall von Geräten mit doppeltem Verwendungszweck, Geräte mit denselben oder ähnlichen technischen Daten und Leistungseigenschaften an denselben Empfänger verkauft werden. Die Bestimmungen der ‘no-undercut’-Politik der Gruppe gelten nicht für die Verweigerung einer Ausfuhr von Gütern nach einzelstaatlichen 'catch-all'-Bestimmungen.

Gemeinsame Strategien

Die Teilnehmer der AG führen diese Leitlinien im Einklang mit den innerhalb der Gruppe vereinbarten Strategien in Bezug auf Zusagen der Endverwender und Mischungen von Chemikalien durch.

EU-interner Handel

Hinsichtlich des Handels innerhalb der Europäischen Union wird jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die Leitlinien im Lichte seiner Verpflichtungen als Mitglied der Union durchführen.

Dienste von Zwischenhändlern

Die Mitglieder der Australischen Gruppe sollten über Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten verfügen oder diese vorsehen, um gegen Dienste von Zwischenhändlern im Zusammenhang mit den in den Kontrolllisten der AG aufgeführten Gütern, die CBW-relevante Aktivitäten begünstigen könnten, vorgehen zu können. Die Mitglieder der Australischen Gruppe werden alles daransetzen, diese Maßnahmen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis umzusetzen.