Australia Group Secretariat
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Australia

Zielsetzungen der Gruppe

Chemische und biologische Waffen (CBW) werden unterschiedslos gegen die Opfer eingesetzt, und ihre tödlichen Wirkungen sind seit langer Zeit bekannt. Im Ersten Weltkrieg wurden sie zum ersten Mal flächendeckend in Form von Giftgas - u.a. Phosgen und Senfgas (das Verätzungen verursacht) - gegen Soldaten eingesetzt. Hierdurch wurden über eine Million Menschen verletzt und etwa 100.000 getötet. Seitdem wurden die Mittel der chemischen und biologischen Kriegführung weiterentwickelt, und ihre todbringende Wirkung wurde noch gesteigert. Der Einsatz von CW durch den Irak in Form von Nervengas und Senfgas im Krieg gegen den Iran in den 80er Jahren und der Giftgasanschlag (Sarin) in der U\_Bahn von Tokyo 1995 sind erschreckende Beispiele für die unterschiedslose und unmenschliche Wirkung dieser Waffen.

Das Hauptziel der Teilnehmer an der Australischen Gruppe ist folglich, durch Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, biologischer Substanzen sowie von Anlagen und Geräten zur Herstellung chemischer und biologischer Mehrzweckgüter zu vermeiden, dass durch eine solche Ausfuhr aus den Teilnehmerländern die Verbreitung von CBW gefördert wird. Die Gruppe verfolgt dieses Ziel durch Absprachen und Harmonisierung und strebt damit ein Höchstmaß an Wirksamkeit der nationalen Genehmigungsverfahren der Teilnehmer an. Die Tätigkeit der Gruppe ist besonders wichtig, weil diejenigen, die CBW-Programme planen, sich der internationalen biologischen und chemischen Industrie als Quelle für entsprechende Materialien bedienen.

Die Teilnehmer waren sich von Anfang an bewusst, dass Ausfuhrgenehmigungsregelungen kein Ersatz für die strikte und weltweite Einhaltung des Genfer Protokolls von 1925 und des B-Waffen-Übereinkommens (BWÜ) von 1972 sowie für die rasche Umsetzung und weltweite Einhaltung des am 29. April 1997 in Kraft getretenen Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) sein kann. Alle Teilnehmer der Australischen Gruppe sind Vertragsstaaten beider Übereinkommen. Wesentliches Ziel der Teilnehmerstaaten der Australischen Gruppe bleibt die Unterstützung dieser Regelwerke und ihrer Zielsetzungen. Die Ausfuhrgenehmigungsverfahren der einzelnen Teilnehmer tragen zur Einhaltung wesentlicher Verpflichtungen aus dem CWÜ (Artikel I Absatz 1 Buchstaben a und d) sowie dem BWÜ (Artikel I und III) bei.

Ausfuhrgenehmigungsregelungen belegen auch die Entschlossenheit der Teilnehmerstaaten, nicht nur die direkte, sondern auch die unabsichtliche Beteiligung an der Verbreitung von chemischen und biologischen Waffen zu vermeiden und bringen ihr Eintreten gegen den Einsatz solcher Waffen zum Ausdruck. Es liegt auch im Interesse von Unternehmen und Forschungsinstitutionen sowie ihrer Regierungen, sicherzustellen, dass Unternehmen und Institutionen nicht unabsichtlich Chemikalien, Chemietechnik, biologische Substanzen oder biotechnische Anlagen für die Herstellung chemischer oder biologischer Waffen liefern. Dieser Grundsatz wird von der internationalen biologischen und chemischen Industrie nachdrücklich mitgetragen.