Australia Group Secretariat
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Australia

KONTROLLLISTE für chemische Produktionsanlagen und Ausrüstungen mit doppeltem Verwendungszweck, zugehöriger Technologie und Software

September 2014

I. PRODUKTIONSANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN

Anmerkung 1. Der Zweck dieser Kontrollen sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen weitergegeben werden, bei denen das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Ergänzende Anmerkung: Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), berücksichtigt die Regierung Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen, mittels deren festgestellt werden könnte, dass das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des beschafften Gutes ist (sind).

Anmerkung 2. Der Zweck dieser Leitlinien sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine ganze Anlage, gleich welchen Ausmaßes, weitergegeben wird, die dazu konstruiert ist, CBW-Kampfstoffe oder von der Australischen Gruppe erfasste chemische Vorprodukte herzustellen.

Anmerkung 3. Die für Dichtungen, Abdichtungen, Verschlüsse, Schrauben, Unterlegscheiben verwendeten Materialien oder weitere Elemente mit einer Verschlussfunktion bestimmen nicht den Kontrollstatus der nachstehend genannten Güter, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile austauschbar sind.

1. Reaktionsbehälter, Reaktoren oder Rührer

Reaktionsbehälter oder Reaktoren mit oder ohne Rührer mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20000 l), bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen;
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  8. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

Rührer, konstruiert für die Verwendung in den genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen;
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  8. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

2. Lagertanks, Container oder Vorlagen

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen;
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  8. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

3. Wärmetauscher oder Kondensatoren

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
  9. Siliziumkarbid;
  10. Titankarbid; oder
  11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.

4. Destillations- oder Absorptionskolonnen

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  9. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.

5. Abfülleinrichtungen

Fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel; oder
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom.

6. Ventile

  1. Ventile mit folgenden beiden Eigenschaften:
    1. ’Nennweite‘ größer als 1,0 cm (3/8“), und
    2. die medienberührenden Flächen bestehen aus einem der in der technischen Anmerkung 1 dieser Kontrollposition genannten Werkstoffe;
  2. Ventile, nicht unter der Position 6a erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. ’Nennweite‘ größer oder gleich 2,54 cm (1“) und kleiner oder gleich 10,16 cm (4“),
    2. Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseauskleidung,
    3. Schließelement, austauschbar konstruiert, und
    4. die medienberührenden Flächen bestehen aus einem der in der technischen Anmerkung 1 dieser Kontrollposition genannten Werkstoffe;
  3. Bestandteile, wie folgt:
    1. Ventilgehäuse, konstruiert für die unter den Positionen 6a und 6b genannten Ventile, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der in der in der technischen Anmerkung 1 dieser Kontrollposition genannten Werkstoffe bestehen;
    2. Vorgeformte Gehäuseauskleidungen, konstruiert für die unter den Positionen 6a und 6b genannten Ventile, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der in der technischen Anmerkung 1 dieser Kontrollposition genannten Werkstoffe bestehen.

Technische Anmerkung 1: Materialien für Ventile sind folgende Werkstoffe:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Tantal oder Tantal-Legierungen;
  6. Titan oder Titan-Legierungen;
  7. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen:
  8. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
  9. keramische Materialien wie folgt:
    1. Siliciumkarbid mit einer Reinheit größer / gleich 80 Gewichtsprozent;
    2. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer / gleich 99,9 Gewichtsprozent;
    3. Zirkonoxid.

Technische Anmerkung 2: Die ’Nennweite‘ bei den Ein- und Austrittsöffnungen bezieht sich auf den jeweils kleineren Durchmesser.

7. Mehrwandige Rohre

Mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  9. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.

8. Pumpen

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m³/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m³/h (jeweils unter Standardbedingungen von 273° K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
  3. fluorhaltige Kunststoffe (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor);
  4. Glas oder Email;
  5. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
  9. Keramik;
  10. Ferrosilizium; oder
  11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

Technische Anmerkung 1: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.

Technische Anmerkung 2: Die in dieser Kontrollposition genannten Dichtungen sind medienberührend (oder dafür konstruiert) und besitzen eine Dichtungsfunktion zwischen einer rotierenden Welle oder einer Hubkolbenantriebswelle und dem Pumpengehäuse.

Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.

9. Verbrennungseinrichtungen

Zur Vernichtung chemischer Kampfstoffe, von der Australischen Gruppe erfasster Vorprodukte oder chemischer Munition entwickelte Verbrennungseinrichtungen mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1000°C, wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
  2. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom; oder
  3. Keramik.

Technische Anmerkung: Für die in den vorstehenden Einträgen genannten Werkstoffe wird der Begriff Legierung, wenn er nicht mit einer spezifischen Elementkonzentration angegeben ist, als Bezeichnung für die Legierungen verstanden, in denen das genannte Metall zu einem höheren Gewichtsprozentsatz vorhanden ist als jedes andere Element.

Einvernehmenserklärung

Diese Kontrollen gelten nicht für Geräte, die eigens für eine Verwendung in zivilen Anwendungen (beispielsweise Lebensmittelverarbeitung, Zellstoff- und Papierverarbeitung oder Wasserreinigung) bestimmt und aufgrund ihrer Konstruktion ungeeignet für eine Verwendung bei der Lagerung, Bearbeitung, Herstellung oder Ausführung und Steuerung der Bewegung chemischer Kampfstoffe oder von der Australischen Gruppe erfasster chemischer Vorprodukte sind.

II. SYSTEME ZUR FESTSTELLUNG ODER ÜBERWACHUNG TOXISCHER GASE UND DETEKTOREN

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, wie folgt: Detektoren; Ausrüstungen mit Sensoren; austauschbare Mess-Sonden-Einsätze, und dafür bestimmte Software.

  1. Entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder von der Australischen Gruppe erfassten Vorprodukten unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/ m³; oder
  2. entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

III. ZUGEHÖRIGE TECHNOLOGIE

‘Technologie’, einschließlich Lizenzen, die direkt mit

  • chemischen Kampfstoffen;
  • von der Australischen Gruppe erfassten Vorprodukten; oder
  • von der Australischen Gruppe erfassten Ausrüstungsgütern mit doppeltem Verwendungszweck,

assoziiert sind, bis zu einem Umfang, der nach nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

Dies erfasst

  1. den Transfer von ’Technologie’ (’technischen Daten’), einschließlich elektronischen Medien, Fax oder Telefon
  2. den Transfer von ‘Technologie’ in Form von ‘technischer Unterstützung’.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von ‘Technologie’ gelten nicht für ‘allgemein zugängliche’ Informationen, ‘wissenschaftliche Grundlagenforschung’ oder für die erforderlichen Mindest-Informationen für Patentanmeldungen.

Die Genehmigung der Ausfuhr eines von der Australischen Gruppe erfassten Ausrüstungsgutes mit doppeltem Verwendungszweck erlaubt auch die Ausfuhr der ‘Technologie’ an denselben Endverwender, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur dieses Gutes unbedingt erforderlich ist.

IV. SOFTWARE

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von ‘Software’ gelten nur für die in den vorstehenden Abschnitten I und II eigens bezeichneten Fällen und erfassen keine ‘Software’, die entweder:

  1. Frei erhältlich ist und
    1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
      1. Barverkauf
      2. Versandverkauf
      3. Verkauf über elektronische Medien oder
      4. Telefonverkauf und
    2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
  2. ‘allgemein zugänglich’ ist.

Begriffsbestimmungen

‘Allgemein zugänglich’

’Allgemein zugänglich’ bezieht sich auf ’Technologie’, oder ’Software’ die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

‘Ausfuhr’

Eine tatsächliche Verbringung oder Übertragung von Gütern außer Landes, die von der Australischen Gruppe kontrolliert werden. Dazu gehört die Verbreitung von ’Technologie ’ durch elektronische Medien, Fax oder Telefon.

‘Entwicklung’

‘Entwicklung’ schließt alle Stufen vor der ‘Herstellung’ ein, z. B.:

  • Konstruktion
  • Forschung
  • Analyse
  • Konzepte
  • Montage von Prototypen
  • Pilotserienpläne
  • Konstruktionsdaten
  • Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt
  • Konfigurationsplanung
  • Integrationsplanung
  • Lay-out

‘Herstellung’

‘Herstellung’ schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B.:

  • Fertigungsvorbereitung
  • Fertigung
  • Integration
  • Montage
  • Kontrolle
  • Erprobung
  • Qualitätssicherung

‘Mikroprogramme’

Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

‘Programm’

Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

‘Software’

Eine Sammlung eines oder mehrerer ‘Programme’ oder ‘Mikroprogramme’, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-) Medium fixiert sind.

‘Technologie’

Spezifisches technisches Wissen, dass für die ‘Entwicklung’, ‘Herstellung’ oder ‘Verwendung’ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‘technischen Unterlagen’ oder ‘technischer Unterstützung’ verkörpert.

‘Technische Unterlagen’

Können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

‘Technische Unterstützung’

Kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste. ‘Technische Unterstützung’ schließt auch die mündliche Weitergabe ein. ‘Technische Unterstützung’ kann auch die Weitergabe von ‘technischen Unterlagen’ einbeziehen.

‘Verwendung’

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

‘Wissenschaftliche Grundlagenforschung’

Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.